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Transparenzregister mit Erleichterungen für Vereine


Das Transparenzregister wird seit 2017 aufgebaut und soll dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Zu diesem Zweck werden im Transparenzregister die »wirtschaftlich Berechtigten« von Unternehmen und andere Vereinigungen eintragen. Bei Vereinen sind dies die vertretungsberechtigten Vorstände. Für die Führung des Registers wird eine Gebühr erhoben. Etliche Vereine bekamen in den vergangenen Monaten nachträgliche Gebührenbescheide für mehrere Jahre, obwohl sie gemeinnützig sind und eigentlich nicht für die Verwaltung des Registers zahlen müssten. Denn seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, gesetzlich vorgesehen. Dies läuft jedoch nicht automatisch, sondern die betreffenden Vereine müssen einen Antrag für die Gebührenbefreiung stellen. Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird mit dem aktuellen Bundestagsbeschluss nicht gestoppt. Für eine Übergangszeit von 2021 bis 2023 wird aber die Befreiung von der Zahlungspflicht erleichtert, insbesondere durch den Wegfall des Nachweiserfordernisses: Die Gebührenbefreiung ist nun durch eine einmalige Antragstellung für alle noch nicht abgeschlossenen Gebührenjahre möglich. Dieser Antrag kann digital oder auch schriftlich gestellt werden. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wird im Antrag versichert, die registerführende Stelle prüft über das Finanzamt. Für die Antragstellung wird vonseiten der registerführenden Stellen bis spätestens zum 31. März 2022 ein vereinfachtes Formular bereitgestellt werden. Abweichend kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 in der Folge bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird zudem gebeten,

  • gemeinsam mit den Verbänden eine Information der Vereine und Stiftungen über die Möglichkeiten zur vereinfachten Gebührenbefreiung anzustoßen,

  • sicherzustellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für das Gebührenjahr 2021 auf Vereine und Stiftungen schriftlich oder per E-Mail zugegangen wird, soweit diese noch keine Befreiung beantragt haben.

Ab 2024 ist dann kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig, sondern sie erfolgt automatisiert. So soll ab dem 1. Januar 2024 das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein. Darin sind auch die Körperschaften geführt, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sollen daher gegenüber Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden – und zwar, ohne dass die Vereinigungen tätig werden müssen. Weitere Informationen (auf der Website der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt)

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